Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung des Kunden oder Auftraggeber und einer Bestätigung der Fahrzeugüberführung Eggert (in Folge FE genannt) wird die FE Handlungsbevollmächtigte für den Kunden oder Auftraggeber bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftrags-Ausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der FE eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt und die schriftlich vereinbarte Anzahlung geleistet wurde. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit der Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der FE vorliegen. Wir transportieren nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.


§ 2 Fahrzeugbereitstellung

Der Kunde oder Auftraggeber hat am Tag der Abholung für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen mit rotem Kennzeichen muss das Fahrzeug fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigt.

Ist der Überführungsfahrer/ Transportfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 30 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 50,- zusätzlich berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, aufgrund der vorherrschenden Fahrzeugmaße nicht transportfähig, sowie wegen eines Defektes oder erheblicher Mängel nicht zu überführen/ transportieren, werden 100 % des Überführungspreises/ Transportpreises berechnet.

Kann das Fahrzeug nicht aus eigener Kraft beladen werden, so wird ein Windenzuschlag von EUR 25,- pauschal pro Fahrzeug erhoben. Ist das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht verfügbar bzw. ladebereit, fallen 5 Tage vor dem Tag der Abholung 50% der Auftragssumme und weniger als 3 Tage 75% der Auftragssumme an.


§ 3 Zahlung

Für die Berechnung der Transporte gelten die angebotenen Preise. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer. Sonderleistungen werden separat in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug zu begleichen. Bei einer Bezahlung per Überweisung, muss der Gesamtbetrag vor Planung der Auftragsausführung auf unser unten angegebenes Konto mit Angabe der Rechnungsnummer gutgeschrieben sein. Vereinbart werden kann eine Barzahlung bei der Be- oder Endladeadresse des Kunden. Bei Nichtzahlung der Transportgebühren behält sich die FE vor, das Transportgut bis zur endgültigen Bezahlung einzubehalten. Kosten, die durch die Sicherstellung des Transportgutes entstehen, werden dem Kunden oder Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.


§ 4 Kostenträger

Der FE muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Kunde oder Auftraggeber nicht eine Person oder Gesellschaft, haftet der Kunde oder Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.


§ 5 Haftung

Die FE haftet nur für Fahrzeugschäden, welche durch die Transportfirma nachweislich verursacht wurden, ausschließlich gemäß CMR. Auf Verlangen wird dem Kunden oder Auftraggeber ein Versicherungsnachweis erbracht. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung nach Feierabend oder bei Nacht haftet der Kunde oder Auftraggeber mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg zu verzeichnen. Ansprüche sind bis 8.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind. Ist ein Fahrzeug bei Eigenachsüberführung infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden oder Auftraggeber. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden oder Auftraggeber berechnet.


§ 6 Liefertermine

Liefertermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischer Defekte, Ausfall eines Subunternehmers oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.


§ 7 Dokumentation

Vorschäden am Transportgut werden fotografisch festgehalten. Außerdem werden fotografische Darstellungen einiger Transportgute für Marketingzwecke der FE verwendet. Ein Widerspruch ist bei der FE bis zum Liefertag schriftlich einzulegen.


§ 8 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das für den Sitz der Fahrzeugüberführung Eggert zuständige Amtsgericht Neumünster.


Impressum:

Fahrzeugüberführung Eggert

Kloster 5d 24613 Aukrug

Inhaber: A. Eggert

St-ID:28/022/31465

Telefon: 01757057264

Email: fzg.eggert@gmail.com

Paypal: fzg.eggert@gmail.com

Iban: DE41 5001 0517 5435 1815 42

Web : https://www.transport-eggert.de